Fahrtkostenerstattung

Bezüglich der Kostenfreiheit des Schulweges wird die Fahrmarke nach unserem derzeitigen Kenntnisstand (Februar 2024) in den folgenden Fällen gezahlt:

Generell muss zunächst die fußläufige Entfernung zur Schule mindestens 3 km betragen (*).

A)
Sowohl für Schülerinnen und Schüler aus der Stadt Fürth als auch aus dem Landkreis gilt:
Wird am Heinrich-Schliemann-Gymnasium entweder die 

humanistische Ausbildungsrichtung (unabhängig von der ersten Fremdsprache) oder die
musische Ausbildungsrichtung (unabhängig von der ersten Fremdsprache) oder die
sprachliche Ausbildungsrichtung mit Latein als erster Fremdsprache besucht,
so werden die Fahrkosten bis zur 10. Klasse übernommen.

B)
Wird am Heinrich-Schliemann-Gymnasium entweder die 

sprachliche Ausbildungsrichtung mit Englisch als erster Fremdsprache oder die
naturwissenschaftlich-technologische Ausbildungsrichtung (unabhängig von der ersten Fremdsprache!) besucht,
so gilt bezüglich der Übernahme der Fahrkosten bis zur 10. Klasse:
B.1) Innerhalb der Stadt Fürth werden die Kosten übernommen, wenn:
a)
die fußläufige Entfernung zu allen drei Gymnasien in der Stadt Fürth mehr als 3 km beträgt, oder
b) wenn mit entsprechendem Bescheid am Wunschgymnasium abgewiesen wurde und ein alternativ mögliches Gymnasium nicht in weniger als 3 km Entfernung liegt.
B.2) Für Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis werden die Kosten übernommen, wenn sich der Wohnort innerhalb der VGN-Tarifstufe B (Oberasbach, Stein, Zirndorf) befindet und das nächstgelegene Gymnasium mit diesem Zweig mehr als 3 km von der Wohnung entfernt liegt.


Das gilt in jeder Jahrgangsstufe bis zur 10. Jgst. - auch bei Umzug und / oder Zweigwechsel.

Wurde z. B. in der 5. bis 7. Jahrgangsstufe die musische Ausbildungsrichtung mit Englisch als erster Fremdsprache besucht und wird dann zur 8. Jahrgangsstufe in die sprachliche Ausbildungsrichtung mit Englisch als erster Fremdsprache gewechselt, so wird erneut geprüft, ob das HSG das nächstgelegene Gymnasium ist oder ggf. mit entsprechendem Bescheid am nächstgelegenen Gymnasium abgewiesen wurde. Ist dem nicht so, so entfällt der Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges.

Ab der 11. Klasse werden die Fahrtkosten nur (ggf. teilweise) erstattet, wenn in der Familie mind. drei Kinder Kindergeld beziehen, die Familie Sozialleistungen bezieht oder die Belastungsgrenze überschritten wird. Genaueres siehe Eltern - Kostenfreiheit des Schulwegs.

(*) in besonders begründeten Fällen kann im Winter von dieser Regelung abgewichen werden. Ansprechpartner: Schulverwaltungsamt der Stadt Fürth.

Monatswertmarken Schüler / Fahrmarken

Hier finden Sie Verweise auf die entsprechenden Informationen und Anträge, wenn Ihr Kind mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule kommen soll.

Bitte beachten Sie, dass auch online ausgefüllte Formulare zwingend von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülern zu unterschreiben sind. Die Anträge müssen deshalb ausgedruckt, unterschrieben und per Post eingereicht werden. Zur Verfahrensvereinfachung sammelt das Heinrich-Schliemann-Gymnasium die Anträge und gibt diese dann an die zuständigen Stellen weiter. Lediglich die Anträge bei der Stadt Nürnberg laufen völlig online und sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die Beförderungskosten zu den weiterführenden Schulen werden nur zu der nächstgelegenen Schule mit dem vom Schüler/von der Schülerin bzw. von den Erziehungsberechtigten gewählten Schulzweig (Ausbildungsrichtung) übernommen, wenn der künftige Schulweg in einer Richtung länger als 3 km ist. Bei der Anmeldung des Schülers/der Schülerin ist daher die Ausbildungsrichtung anzugeben. Sind mehrere Schulen der gleichen Art als nächstgelegene im Sinne des S 2 Abs. 1 Nr. 3 SchBefV zu bezeichnen, kann der Schüler/die Schülerin zwischen ihnen frei wählen.
Besucht der Schüler/die Schülerin nicht die nächstgelegene Schule mit der gewählten Ausbildungsrichtung, so müssen die Eltern selbst für die Beförderungskosten aufkommen.
Über die Berechtigung zur Freifahrt entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Fürth bzw. Nürnberg oder für auswärtige Schüler das jeweilig zuständige Landratsamt.
Die Fahrmarken für alle Schülerinnen und Schüler, die Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs haben, werden am ersten Schultag des neuen Schuljahres in den Klassen verteilt.

Verbundpass

Zusätzlich zu den "Monatswertmarken Schüler" bzw. "Fahrmarken", die Sie nach unten beschriebenem Verfahren für Ihr Kind bestellen, benötigt Ihr Kind noch einen "Verbundpass Auszubildende"

Einzelheiten dazu finden Sie hier: https://www.vgn.de/ratgeber/verbundpass-ausbildung/

Nur zusammen mit dem kos­ten­losen Ver­bund­pass für junge Menschen in Aus­bil­dung stellen die Wertmarken bzw. "Fahrmaken" einen gültigen Fahrschein dar. Bitte beantragen Sie diesen Verbundpass z. B. direkt am infra-Büro im Bahnhof Fürth. Das zugehöre Bestellformular erhalten Sie hier zum Download: https://www.vgn.de/service/downloads/ --> Be­stell­schein Ver­bund­pass Schüler und Aus­zu­bil­den­de oder direkt hier: Be­stell­schein Ver­bund­pass Schüler und Aus­zu­bil­den­de

Eine Bestätigung der Schule ist erst ab dem 15. Geburtstag notwendig!

Kalender

  • Ausgabe Leistungsbericht

    03.05.2024
  • Pfingstferien

    20.05.2024 - 31.05.2024
  • Elternchor

    05.06.2024, 20:00 - 21:30
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Kontakt

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